Satzung – unverbindliche Lesefassung
Meuselwitzer Schachverein 1921 e. V.
Unverbindliche, konsolidierte Lesefassung
Grundlage sind die von der Mitgliederversammlung am 8. April 2011 beschlossene Satzung und die Änderungen vom 8. Juli 2011.
Wichtiger Hinweis: Diese Seite dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit. Sie ist keine eigenständige Satzung und ersetzt weder die beschlossene Satzung noch die zugehörige Änderungsanlage oder den beim Vereinsregister hinterlegten Wortlaut. Im Zweifelsfall sind ausschließlich die Originaldokumente und die Eintragungen im Vereinsregister maßgeblich.
Trennungen aus dem ursprünglichen Dokument sowie offensichtliche Schreib- und Zeichensetzungsfehler wurden behutsam vereinheitlicht. Inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen.
Grundlage dieser Lesefassung
- Satzung des Meuselwitzer Schachvereins 1921 e. V., beschlossen am 8. April 2011
- Änderungsanlage vom 8. Juli 2011 zu § 8 Abs. 5 und 6 sowie § 13 Abs. 2
In dieser Lesefassung wurden die Änderungen unmittelbar in den Satzungstext eingearbeitet. Die geänderten Regelungen betreffen die Einzelvertretungsberechtigung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden, die Streichung von § 8 Abs. 6 sowie die Vermögensbindung in § 13 Abs. 2.
Inhalt
- § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- § 2 Vereinszweck
- § 3 Gemeinnützigkeit
- § 4 Neutralität
- § 5 Mitgliedschaft im Verein
- § 6 Beiträge
- § 7 Organe des Vereins
- § 8 Der Vorstand
- § 9 Mitgliederversammlung
- § 10 Ordnungen
- § 11 Satzungsänderung
- § 12 Beurkundung von Beschlüssen
- § 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- § 14 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Meuselwitzer Schachverein 1921 e. V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Meuselwitz.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, vor allem des Schachsports.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung und Durchführung sportlicher Übungen und Veranstaltungen,
- Öffentlichkeitsarbeit in den Medien, Schulen und weiteren Einrichtungen beziehungsweise Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts zur Popularisierung des Schachspiels,
- das Betreiben einer eigenen Internetseite sowie
- alle weiteren Aktivitäten, die geeignet erscheinen, den Vereinszweck zu befördern, soweit nachstehende Festlegungen zur Gemeinnützigkeit des Vereins eingehalten werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Neutralität
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 5 Mitgliedschaft im Verein
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Das Aufnahmegesuch ist schriftlich und formlos dem Vorstand einzureichen. Für Personen unter 18 Jahren ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwölf Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(7) Dem Mitglied muss mindestens 14 Tage vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
(8) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl des Vorstandes amtierend im Amt.
(4) Die zur Wahl anwesenden Vorstandsmitglieder führen unmittelbar nach ihrer Wahl eine konstituierende Sitzung durch und wählen mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins.
(5) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Gestrichen.
(7) Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Verantwortlichkeiten und Funktionen für einzelne Vorstandsmitglieder festgelegt werden, beispielsweise zur Finanzverwaltung, zur Öffentlichkeits- und Nachwuchsarbeit oder zur Schriftführung.
(8) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(9) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(10) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(11) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt.
(12) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden beziehungsweise ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig, soweit deren Zahl drei nicht unterschreitet.
(13) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(14) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung zu unterzeichnen.
(15) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 20 Prozent der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden beziehungsweise ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Aus Vereinfachungs- oder Kostengründen kann die Einladung auch per Fax oder E-Mail zugestellt werden.
(4) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels, des Faxnachweises oder des E-Mail-Protokolls. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Post-, Fax- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(5) Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(6) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Entscheidungsgremium angehört, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss unabhängig zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet beispielsweise auch über
- Gebührenbefreiungen,
- Aufgaben des Vereins,
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
- Beteiligung an Gesellschaften,
- Aufnahme von Darlehen,
- Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen und
- Auflösung des Vereins.
(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Ordnungen
Zur Regelung von Durchführungsfragen in der Geschäftsführung und im Vereinsleben kann der Vorstand Ordnungen beschließen, beispielsweise eine Geschäftsordnung, eine Kassenordnung oder Ordnungen zur Benutzung von Spielstätten und Vereinseigentum.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Beschlüsse zu Satzungsänderungen ist die einfache Mehrheit der zur jeweiligen Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen anwesenden beziehungsweise bei fernmündlichen Beschlussfassungen von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(2) Alternativ dürfen Beschlussprotokolle auch vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied ausgefertigt und allein unterschrieben werden, wenn sie binnen einer Woche nach stattgefundener Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung allen Vorstandsmitgliedern zur Prüfung zugestellt wurden. Diese haben dann 14 Tage Zeit, um in schriftlicher Form Korrekturen am Protokoll zu fordern. Nach dafür ungenutztem Verstreichen dieser Frist ist das Beschlussprotokoll gültig. Werden dagegen Änderungen am Protokoll gefordert, sind diese binnen sieben Tagen einzuarbeiten. Die korrigierte Fassung ist dann erneut in der dargestellten Weise abzustimmen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Thüringer Schachjugend zu, die es für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die hier beschlossene Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Der Vorstandsvorsitzende wird beauftragt, die Satzung im amtlichen Vereinsregister bekannt zu machen.
Meuselwitz, am 8. April 2011
Stand der Lesefassung: Juli 2026
Maßgeblich bleiben die Originalsatzung vom 8. April 2011, die Änderungsanlage vom 8. Juli 2011 und die Eintragungen im Vereinsregister.